An den Kranführer werden hohe Anforderungen und Erwartungen gestellt. Die Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (DGUV-Vorschrift 52) trägt dem Rechnung und fordert deshalb vom Unternehmer:
§ 29
Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Führen (Kranführer) eines Kranes nur Versicherte beschäftigen,
Quelle: DGUV Vorschrift 52 / BGV D6
Lasten zu transportieren ist schwierig und beschwerlich. Früher mussten die Menschen die Lasten selbst schleppen oder mit Hilfe von Tieren oder einfachen Mitteln bewegen. Heute stehen dafür kraftbetriebene Transportmittel, wie z. B. Fahrzeuge, Stetigförderer und Krane zur Verfügung. Der Mensch vervielfacht durch sie seine Kräfte. Diese Vervielfachung der Kräfte vergrößert aber auch die Gefährdungsmöglichkeiten. etc.
Trotz aller modernen Technik sind nicht alle Gefahren und Gesundheitsrisiken beim Transportieren von Lasten, beim Umgang mit Fahrzeugen, Kranen und Anschlagmitteln abzuwenden. Wenn technische Schutz nicht ausreicht, muss zumindest der Körper selbst geschützt werden. Besonders gefährdet sind beim Anschläger Kopf, Füße, Hände, Ohren und bei schlechter Witterung der ganze Körper. Der Unternehmer ist verpflichtet, geeignete Arbeitseinrichtungen bereitzustellen und Anschlagmittel zu beschaffen. Persönliche Schutzausrüstung : Kopfe, Füße, Gehör, Hände, Wetterschutzkleidung
Quelle: BGI 556
Trotz Mechanisierung bleibt ein hoher Anteil Handarbeit zu leisten. Vornehmlich beim Lasttransport durch Hebezeuge. Krane entlasten von schwerer körperlicher Arbeit, verlangen dafür mehr Kopfarbeit. Flurgesteuerte und funkferngesteuerte Krane machen den Anschläger für mehrere Funktionen verantwortlich. Durch die Leichtigkeit, mit der der Kran oder das Hebezeug die Last anhebt, wird die Gefahrensituation oft unterschätzt. Durch Schilderung von typischen Unfallsituationen sollen diese Gefährdungen deutlich erkennbar gemacht werden.
Die Ausbildung umfasst im Wesentlichen 3 Stufen
Stufe 1: Allgemeine Ausbildung, …
Dauer: ab 20 Lehreinheiten, je 45 Minuten
Stufe 2: Zusatzausbildung, …
Stufe 3: Betriebliche Ausbildung, …
Die Ausbildungsdauer der Stufen 2 und 3 richtet sich nach Gerätebauart, Einsatzgebiet und bereits vorhandenen Fertigkeiten.
Innerbetrieblicher Einsatz:
Das Fahren von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand ist in § 7 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift „Flurförderzeuge“ (DGUV-Vorschrift 68 [alt: BGV D27]) geregelt.
Danach darf der Unternehmer mit dem Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die:
Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr:
Für das Fahren von Flurförderzeugen muss der Fahrer außer der schriftlichen Beauftragung durch den Unternehmer, gemäß §2 des Straßenverkehrsgesetzes (STVG) die erforderliche Fahrerlaubnis besitzen. Die Einteilung der Führerscheinklassen ist in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) geregelt.
Quelle: DGUV Grundsatz 308-001
Jeder Betrieb, muss über Fahrer verfügen, die mit den Flurförderzeugen sicher, wirtschaftlich und zweckentsprechend umgehen können. Dies trifft insbesondere bei Gabelstaplern zu. Die Bedienung des Gabelstaplers funktioniert, auch aufgrund der Bauweise, anders als bei einem Kraftfahrzeug im Straßenverkehr. Da sich die Lenkachse hinten befindet, ergibt sich ein anderes Fahr- und Lenkverhalten. …
Durch Unkenntnis beim Führen eines Flurförderzeuges besteht große Gefahr.
Die Ausbildung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und endet mit einer Abschlussprüfung. Die Dauer der Ausbildung ist abhängig vom Typ der Hubarbeitsbühne und der Art ihres Einsatzes. Sie beträgt in der Regel mindestens einen Tag.
Theoretische Ausbildung:
Rechtliche Grundlagen, Regeln der Technik, Aufbau, Funktion, Einsatzmöglichkeit verschiedener Bauarten, Betrieb allgemein, Übernahme, Unfallgeschehen ….
Praktische Ausbildung:
Einweisung , Arbeitstägliche Sicht- und Funktionsprüfung Aufbau, ….
Abschlussprüfung
Nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung können die Bediener mit der Bedienung von Hubarbeitsbühnen, die im Zertifikat ausgewiesen sind, vom Unternehmer beauftragt werden. Zur Unterstützung des Unternehmers gibt es speziell gestaltete Bedienerausweise in denen die in der Ausbildung vorgekommenen Hubarbeitsbühnen benannt werden. Bei der eigentlichen Beauftragung ist anzugeben, für welche Arbeiten die Beauftragung gilt.
Quelle DGUV-Grundsatz 308-008
Die Benutzung von Arbeitsmitteln bleibt geeigneten, unterwiesenen und beauftragten Personen vorbehalten. Der Unternehmer darf zum selbstständigen Bedienen von Hubarbeitsbühnen nur Personen beauftragen, die
Kriterien für die Auswahl der Bediener:
Die Aufgabe, den Straßenverkehr sicherer zu gestalten, stellt an Menschen, Fahrzeuge und Straßen hohe Anforderungen. Große Bedeutung erhält damit auch die oft unzureichend gesicherte Ladung. Grundsätzlich gilt daher, dass jeder der mit der Verladung und dem Transport von Gütern betraut ist, auch für eine sachgerechte Ladungssicherung verantwortlich ist – siehe Richtlinie VDI 2700 ff.
Mangelnde Ladungssicherung kann unter Umständen erhebliche Rechtsfolgen für die Betroffenen haben. Immer wieder stellen Beamte der Verkehrsbehörden fest, dass die Rechtsfolgen bei mangelhafter Sicherung der Ladung unterschätzt werden bzw. offensichtlich gar nicht oder unzureichend bekannt sind.Keine ordnungsgemäße Absicherung, fehlende Fachkenntnisse ….
Bei der Auswahl hinsichtlich Bauart, Zubehör, Größe und Werkstoff müssen folgende Kriterien berücksichtigt werden:
Zusätzliche Gefahren können ausgehen von:
Welche Bauarten von Leitern, Tritten und Zubehör sind gebräuchlich?
Sicherstellung durch geeignetes Zubehör
Quelle DGUV I 208-016 (alt BGI 694)
Bevor der Unternehmer eine Leiter oder einen Tritt als Arbeitsplatz oder als Zugang zu hochgelegenen Arbeitsplätzen bereitstellen und benutzen will, hat er im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob nicht ein anderes Arbeitsmittel für diese Tätigkeit sicherer ist.
Betriebssicherheitsverordnung Abschnitt 5.1.4 des Anhangs 2.
Beispiele für bauliche Gegebenheiten können sein
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Leitern und Tritte wiederkehrend auf ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Die Führung eines Kontrollbuches bezüglich Checkliste und Nummerierung ist hierbei von Vorteil.
Bei der Prüfung sollte besonders auf folgende Punkte geachtet werden:
Quellen DGUV I 208-016 und BetrSichV
BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können…..
Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass kraftbetriebene Regale und Schränke sowie Regale und Schränke mit kraftbetriebenen Inneneinrichtungen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, von einem Sachkundigen auf ihren sicheren Zustand geprüft werden.Rechtliche Grundlagen (Prod SG)
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).
Betriebe und Prüfung von Regalen (DIN EN 15635).
Bei Schäden verursachenden Einflüssen an den Regalen müssen regelmäßige Prüfungen (1 x jährlich) durchgeführt und dokumentiert werden (§11 BetrSichV).
Quelle DIN EN 15635
Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:
Pressen haben in der Umformtechnik eine große Bedeutung erlangt, weil sie ohne großen Aufwand im Rahmen ihrer Baugröße mit beliebigen Werkzeugen ausgerüstet und für unterschiedliche Formgebungsverfahren eingesetzt werden können.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass
Insbesondere ist zu kontrollieren, ob die getroffenen Schutzmaßnahmen ausreichend und wirksam sind.
Quelle: DGUV Information 209-008
Beauftragung eines Presseneinrichters/einer Kontrollperson nach DGUV Regel 100-500 (BGR 500 Kap. 2.3 Punkt 3.5) Pressen der Metallbe-/ und -verarbeitung