
Ausbildung Bediener von Hubarbeitsbühnen – Theorie und Praxis
Die Ausbildung zum Bediener von Hubarbeitsbühnen bei Neutranslog besteht aus einem umfassenden theoretischen und praktischen Teil, der mit einer Abschlussprüfung endet. Die Dauer der Schulung hängt vom Typ der Hubarbeitsbühne sowie ihrem Einsatzbereich ab. In der Regel beträgt die Ausbildungszeit mindestens einen Tag.
Theoretische Ausbildung – Wissen für sicheres Arbeiten
Im theoretischen Teil der Schulung vermitteln wir alle relevanten Grundlagen für den sicheren und effizienten Umgang mit Hubarbeitsbühnen. Inhalte sind:
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Rechtliche Grundlagen und Vorschriften
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Regeln der Technik und Sicherheitsstandards
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Aufbau, Funktion und Einsatzmöglichkeiten verschiedener Bauarten
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Allgemeiner Betrieb und Übernahme von Hubarbeitsbühnen
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Unfallgeschehen und Präventionsmaßnahmen
Praktische Ausbildung – Anwendung in der Praxis
Der praktische Teil der Ausbildung dient dazu, das theoretische Wissen direkt anzuwenden. Dabei lernen die Teilnehmer:
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Einweisung in die Bedienung von Hubarbeitsbühnen
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Arbeitstägliche Sicht- und Funktionsprüfung
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Praktische Übungen zum Aufbau und sicheren Betrieb
Abschlussprüfung – Ihre Qualifikation
Die Ausbildung endet mit einer Abschlussprüfung, die sowohl theoretisches Wissen als auch praktische Fertigkeiten abdeckt. Nach erfolgreichem Bestehen erhalten die Teilnehmer ein Zertifikat, das ihre Qualifikation zum Bedienen von Hubarbeitsbühnen bestätigt.
Beauftragung
Nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung können die Bediener mit der Bedienung von Hubarbeitsbühnen, die im Zertifikat ausgewiesen sind, vom Unternehmer beauftragt werden. Zur Unterstützung des Unternehmers gibt es speziell gestaltete Bedienerausweise in denen die in der Ausbildung vorgekommenen Hubarbeitsbühnen benannt werden. Bei der eigentlichen Beauftragung ist anzugeben, für welche Arbeiten die Beauftragung gilt.
Quelle:
DGUV-Grundsatz 308-008
DGUV-Information 208-019
Anforderungen
Die Benutzung von Arbeitsmitteln bleibt geeigneten, unterwiesenen und beauftragten Personen vorbehalten. Der Unternehmer darf zum selbstständigen Bedienen von Hubarbeitsbühnen nur Personen beauftragen, die
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- in der Bedienung unterwiesen sind,
- ihre Befähigung nachgewiesen haben.
Kriterien für die Auswahl der Bediener:
- Körperliche Eignung durch ärztliche Untersuchung G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ sowie G 41 „Arbeiten mit Absturzgefahr“,
- Verständnis für technischen Zusammenhänge …..