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Presseneinrichter/Kontrollperson

Pressen haben in der Umformtechnik eine große Bedeutung erlangt, weil sie ohne großen Aufwand im Rahmen ihrer Baugröße mit beliebigen Werkzeugen ausgerüstet und für unterschiedliche Formgebungsverfahren eingesetzt werden können.

 

§ Prüfung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass

 

  1. die Werkzeuge ordnungsgemäß eingerichtet sind,
  2. die entsprechende Betriebsart eingestellt ist,
  3. die vorhandenen Schutzeinrichtungen eingestellt und wirksam sind,
  4. erforderlichenfalls ersatzweise andere Sicherungsmaßnahmen getroffen sind, wenn Schutzeinrichtungen aus fertigungstechnischen Gründen nicht eingesetzt werden können,
  5. die Umstelleinrichtungen gegen unbefugtes Betätigen gesichert sind.

Insbesondere ist zu kontrollieren, ob die getroffenen Schutzmaßnahmen ausreichend und wirksam sind.

Quelle: DGUV Information 209-008v

 

Betreiben von Arbeitsmitteln

Beauftragung eines Presseneinrichters/einer Kontrollperson nach DGUV Regel 100-500 (BGR 500 Kap. 2.3 Punkt 3.5) Pressen der Metallbe-/ und -verarbeitung

 

BG-Information Presseneinrichter
https://neutranslog.de/wp-content/uploads/2023/05/DGUV-Information-209-008.pdf

 

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