Presseneinrichter/Kontrollperson
Pressen haben in der Umformtechnik eine große Bedeutung erlangt, weil sie ohne großen Aufwand im Rahmen ihrer Baugröße mit beliebigen Werkzeugen ausgerüstet und für unterschiedliche Formgebungsverfahren eingesetzt werden können.
§ Prüfung
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass
- die Werkzeuge ordnungsgemäß eingerichtet sind,
- die entsprechende Betriebsart eingestellt ist,
- die vorhandenen Schutzeinrichtungen eingestellt und wirksam sind,
- erforderlichenfalls ersatzweise andere Sicherungsmaßnahmen getroffen sind, wenn Schutzeinrichtungen aus fertigungstechnischen Gründen nicht eingesetzt werden können,
- die Umstelleinrichtungen gegen unbefugtes Betätigen gesichert sind.
Insbesondere ist zu kontrollieren, ob die getroffenen Schutzmaßnahmen ausreichend und wirksam sind.
Quelle: DGUV Information 209-008v
Betreiben von Arbeitsmitteln
Beauftragung eines Presseneinrichters/einer Kontrollperson nach DGUV Regel 100-500 (BGR 500 Kap. 2.3 Punkt 3.5) Pressen der Metallbe-/ und -verarbeitung