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Ausbildungsstufen

Die Ausbildung umfasst im Wesentlichen 3 Stufen
Stufe 1: Allgemeine Ausbildung, …
Dauer: ab 20 Lehreinheiten, je 45 Minuten
Stufe 2: Zusatzausbildung, …
Stufe 3: Betriebliche Ausbildung, …
Die Ausbildungsdauer der Stufen 2 und 3 richtet sich nach Gerätebauart, Einsatzgebiet und bereits vorhandenen Fertigkeiten.

Rechtsgrundlagen

Innerbetrieblicher Einsatz:
Das Fahren von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand ist in § 7 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift „Flurförderzeuge“ (DGUV-Vorschrift 68) geregelt.
Danach darf der Unternehmer mit dem Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die:

1. Mindestens 18 Jahre alt sind.
2. Für diese Tätigkeit geeignet / ausgebildet sind.
3. Ihre Befähigung nachgewiesen haben.

Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden.

Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr:
Für das Fahren von Flurförderzeugen muss der Fahrer, außer der schriftlichen Beauftragung durch den Unternehmer, gemäß §2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) die erforderliche Fahrerlaubnis besitzen. Die Einteilung der Führerscheinklassen ist in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) geregelt.

 

Quelle:
DGUV Grundsatz 308-001
DGUV Information 208-004

Braucht man einen „Staplerschein“?

Jeder Betrieb muss über Fahrer verfügen, die mit den Flurförderzeugen sicher, wirtschaftlich und zweckentsprechend umgehen können. Dies trifft insbesondere bei Gabelstaplern zu. Die Bedienung des Gabelstaplers funktioniert, auch aufgrund der Bauweise, anders als bei einem Kraftfahrzeug im Straßenverkehr. Da sich die Lenkachse hinten befindet, ergibt sich ein anderes Fahr- und Lenkverhalten. …

Durch Unkenntnis beim Führen eines Flurförderzeuges besteht große Gefahr.

BG- Information Gabelstapler

BG- Grundsatz

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